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  • Die 2. Änderung der Gestaltungssatzung beinhaltet örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich der Gestaltung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 der Inselgemeinde Juist

  • Downloaddienst: Der Landschaftsrahmenplan der Stadt Wolfsburg. Stand: August 1998.

  • Die 1. Änderung der Gestaltungssatzung beinhaltet örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich der Gestaltung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8a der Inselgemeinde Juist

  • Karte 2 "Landschaftserleben" des Landschaftsrahmenplans der Stadt Wolfsburg. Stand: August 1998.

  • Von 1989 bis 1997 wurde unter Federführung des Niedersächsischen Umweltministeriums eine systematische Gefährdungsabschätzung von Rüstungsaltlasten auf allen bekannten beziehungsweise im Zuge dieser Bearbeitung hinzugekommenen Verdachtsflächen durchgeführt. Das Gefährdungspotenzial von Rüstungsaltlasten muss besonders hoch eingeschätzt werden, weil der Aufbau der Rüstungsindustrien und deren Betrieb in der Regel unter Kriegsbedingungen erfolgte und die Produktion grundsätzlich Vorrang vor Maßnahmen zum Schutz der dort Beschäftigten und der Umwelt hatte. Kontaminationen größeren Ausmaßes wurden beispielsweise durch Luftangriffe, die die Produktionsanlagen beschädigten oder zerstörten und durch nicht fachgerechte Entmilitarisierung der Anlagen verursacht, wobei toxische Produktionsstoffe unkontrolliert in die Umwelt gelangten. Ob eine konkrete Gefahr am jeweiligen Standort besteht und wie sich das Ausmaß einer Kontamination darstellt, muss durch Untersuchungen belegt werden. Bei den Orientierungs- und Detailuntersuchungen wurden rüstungsbezogene Umweltchemikalien, sprengfähiges Material und in Einzelfällen auch chemische Kampfstoffe gefunden. Diese führten zu zum Teil erheblichen Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers. 181 Standorte wurden in Niedersachsen als Rüstungsaltlasten eingestuft. Eine Aktualisierung durch Abfrage bei den zuständigen Bodenschutzbehörden erfolgt alle 3 Jahre. Die Zuständigkeit für (Rüstungs-) Altlasten liegt nach NBodSchG § 10 bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen die standortbezogenen Gutachten aus der Gefährdungsabschätzung von Rüstungsaltlasten vorliegen. Das LBEG hat bei fachlichen Fragen dieser Behörden beratende Funktion. Weitergehende und ggf. aktuellere Informationen können bei der zuständigen Bodenschutzbehörde erfragt werden.

  • Karte 6 "Klima / Luft" des Landschaftsrahmenplans der Stadt Wolfsburg. Stand: August 1998.

  • Karte 3 "Boden" des Landschaftsrahmenplans der Stadt Wolfsburg. Stand: August 1998.

  • Der Bebauungsplan Nr. 14 regelt in seinem Geltungsbereich die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und deren Nutzung.

  • rechtskräftig seit: 04.08.1998

  • Karte 7 "Schutzgebiete" des Landschaftsrahmenplans der Stadt Wolfsburg. Stand: August 1998.

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