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  • Rechtskräftiges Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Rotenburg (Wümme) in zeichnerischer Darstellung. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2017 entwickelt und legt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes fest.

  • Rechtskräftiges Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Rotenburg (Wümme) in zeichnerischer Darstellung. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2017 entwickelt und legt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes fest.

  • Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die bei Hochwasser überschwemmt werden können. Sie sind für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und für die erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat die potenziell gefährdeten Gebiete an zahlreichen Gewässern nach einem hundertjährigen Ereignis (HQ 100) rechnerisch ermittelt, in Karten dargestellt und durch Bekanntmachung vorläufig gesichert. Damit haben diese Gebiete bereits den Status eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Im Landkreis Rotenburg (Wümme) wurde bisher durch Verordnung das Überschwemmungs-gebiet für die Obere Oste von der Kreisgrenze zum Landkreis Harburg bis Bremervörde festgesetzt. Weitere werden nach und nach folgen. In den Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicherten Gebieten sind die in § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aufgeführten Maßnahmen untersagt. Hiervon kann der Landkreis für bestimmte Handlungen Ausnahmen zulassen.

  • Naturdenkmäler sind gem. § 28 Abs. 1 BNatSchG Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

  • Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. Naturschutzgebiete bilden die intensivste Schutzform für Natur und Landschaft.

  • Als Gewässer bezeichnet man oberirdische Gewässer (ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser) und das Grundwasser. Für Maßnahmen, die auf ein Gewässer einwirken können, sieht das Wasserrecht entsprechende Erlaubnisse oder Genehmigungen vor. Die oberirdischen Gewässer sind nach ihrer Größe und wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Gewässerordnungen eingeteilt: - Gewässer erster Ordnung (Gewässer I. Ordnung) - Gewässer zweiter Ordnung (Gewässer II. Ordnung) - Gewässer dritter Ordnung (Gewässer III Ordnung). Die Geodaten der Gewässer enthalten auch Informationen zu den Zuständigkeiten der Unterhaltungsverbände.

  • Standorte der Schule in freier Trägerschaft. Bei Schulen in freier Trägerschaft wird zwischen Ersatzschulen, die das gleiche Bildungsangebot wie öffentliche Schulen anbieten, und Ergänzungsschulen unterschieden.

  • Gem. § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG sind mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle (Wallhecken) Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG.

  • Natura 2000 / FFH-Gebiete / EU-Vogelschutzgebiete Die FFH-Richtlinie wurde 1992 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen. Das Kürzel "FFH" steht für Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt und Habitat = Lebensraum bestimmter Pflanzen- und Tierarten. Die FFH-Richtlinie verfolgt das Ziel, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten. Dies soll durch den Aufbau eines europaweiten vernetzten Schutzgebietssystems mit der Bezeichnung Natura 2000 geschehen, um natürliche und naturnahe Lebensräume sowie bestandsgefährdete wildlebende Tiere und Pflanzen zu sichern, zu erhalten und ggfs. zu entwickeln.

  • Als Grundwasser bezeichnet man das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Grundwasser führende Schichten nennt man Grundwasserleiter. Je nach geologischen Verhältnissen können ein oder mehrere Grundwasserstockwerke übereinander liegen, deren einzelne Grundwasserleiter jeweils durch zwischengelagerte undurchlässige Schichten voneinander getrennt sind. Das Grundwasser ist durch die als Filtersystem wirkenden Deckschichten vor Verunreinigungen gut geschützt. Dennoch besteht eine Gefährdung auch tiefer gelegener Grundwasservorkommen durch andauernde Schadstoffeinträge, die z. B. aus Luftverschmutzungen, übermäßiger Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder aus Altlasten stammen können. Zum Schutz dieses Trinkwassers müssen die Grundwasservorkommen erkundet, bewertet und ständig überwacht werden. Das Entnehmen von Grundwasser ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dies gilt auch für zeitlich begrenzte Bauwasserhaltungen.

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